Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 10a SchwarzArbG – Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10a SchwarzArbG verweisen
- § 40 AufenthG – Versagungsgründe
- § 98b AufenthG – Ausschluss von Subventionen
- § 98c AufenthG – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 22 TDDDG – Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten