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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 10 SchwarzArbG – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 SchwarzArbG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 SchwarzArbG

7 Entscheidungen zitieren § 10 SchwarzArbG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 5 StR 325/24 · 5. Strafsenat

    Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen

  • BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 StR 50/17 · 2. Strafsenat

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen: Auffälliges Missverhältnis der Arbeitsbedingungen

  • BGH, Urt. v. 30.11.2023 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem Unternehmen

  • BGH, Urt. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Grober Eigennutz bei der illlegalen Beschäftigung von Ausländern

  • BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 StR 94/13 · 1. Strafsenat

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Begriff des Arbeitgebers; Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber

  • BGH, Urt. v. 08.03.2017 – 5 StR 333/16 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG nicht entgegen.

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