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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 SchulG SH verweisen

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