Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 94 SchulG SH verweisen
- § 100 SchulG SH – Errichtung und Rechtsform
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