Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 57 SchulG SH – Zusammenwirken von Schulträgern und Land
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 57 SchulG SH verweisen
- § 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung