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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 57 SchulG SH – Zusammenwirken von Schulträgern und Land

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 SchulG SH verweisen