Alle am Schulleben Beteiligten haben das Schulvermögen pfleglich zu behandeln und bei Maßnahmen der Unfallverhütung mitzuwirken. Die Verwaltung des Schulvermögens und der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel richtet sich nach dem für den Schulträger geltenden Haushaltsrecht; die Lehrkräfte haben dabei den Schulträger zu unterstützen. Der Schulträger kann Anordnungen treffen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 50 SchulG SH – Unterstützung des Schulträgers
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 50 SchulG SH verweisen
- § 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
- § 114 SchulG SH – Schülerbeförderung