Die Kreise sind verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen, wohnortnahen und alle Schularten umfassenden Angebots eine Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung und der Schulen in freier Trägerschaft aufzustellen und fortzuschreiben. Dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen. Die Schulentwicklungsplanung ist mit den Schulträgern im Kreis und kreisübergreifend abzustimmen und dem für Bildung zuständigen Ministerium sowie, soweit diese die berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ betrifft, auch dem SHIBB vorzulegen.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 51 SchulG SH – Schulentwicklungsplanung der Kreise
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 51 SchulG SH verweisen
- § 60 SchulG SH – Organisatorische Verbindung