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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 52 SchulG SH – Mindestgröße von Schulen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 SchulG SH verweisen

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