Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmen.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 52 SchulG SH – Mindestgröße von Schulen
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 SchulG SH verweisen
- § 56 SchulG SH – Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge
- § 58 SchulG SH – Errichtung
- § 60 SchulG SH – Organisatorische Verbindung
- § 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
- § 110 SchulG SH – Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
- § 138 SchulG SH – Schulversuche, Erprobung anderer Mitwirkungsformen
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