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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 53 SchulG SH – Allgemein bildende Schulen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 SchulG SH verweisen