Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 53 SchulG SH – Allgemein bildende Schulen
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53 SchulG SH verweisen
- § 54 SchulG SH – Förderzentren
- § 55 SchulG SH – Trägerschaft in besonderen Fällen
- § 56 SchulG SH – Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge
- § 146 SchulG SH – Fortgeltende Rechte und Bestimmungen