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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 55 SchulG SH – Trägerschaft in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) In den Fällen des § 46 a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) In den Fällen des § 46 a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.

(3) In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.