Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 47 SchulG SH – Aufgaben der Selbstverwaltung
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 SchulG SH verweisen
- § 94 SchulG SH – Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
- § 137 SchulG SH – Land als Schulträger
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