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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 47 SchulG SH – Aufgaben der Selbstverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 SchulG SH verweisen

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