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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 99 SchulG RP – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. der Pflicht zum Besuch einer Schule beharrlich nicht nachkommt (§ 64 Abs. 1),
  • 2. sich nicht den erforderlichen schulärztlichen, schulzahnärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Untersuchungen unterzieht (§ 64 Abs. 2 und 3),
  • 3. als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragte oder Beauftragter die Anmelde- und Mitwirkungspflichten aus § 65 Abs. 1 nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

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