(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. der Pflicht zum Besuch einer Schule beharrlich nicht nachkommt (§ 64 Abs. 1),
- 2. sich nicht den erforderlichen schulärztlichen, schulzahnärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Untersuchungen unterzieht (§ 64 Abs. 2 und 3),
- 3. als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragte oder Beauftragter die Anmelde- und Mitwirkungspflichten aus § 65 Abs. 1 nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.