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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 65 SchulG RP – Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64 a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 SchulG RP verweisen