Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 64a SchulG RP – Sprachförderung

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Kinder, die zur Einschulung anstehen, sind verpflichtet, an einer Feststellung des Sprachförderbedarfs teilzunehmen. Der nachweisliche Besuch eines Kindergartens nach dem Kindertagesstättengesetz ersetzt die Verpflichtung nach Satz 1. Soweit Defizite in der sprachlichen Entwicklung erkennbar werden, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, sollen die Kinder zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichtet werden. Das Nähere, insbesondere über Zuständigkeit, Verfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Feststellung des Sprachförderbedarfs, regelt die Schulordnung. Dabei ist der Zeitpunkt der Feststellung so zu bestimmen, dass ausreichend Zeit zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen bleibt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64a SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64a SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten