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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 98 SchulG RP – Beteiligung an der Schulaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten übertragen.

(2) Bei den Fachschulen für soziale Berufe, den Fachschulen für Altenpflege und den staatlichen Pflegeschulen wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt bei den Fachschulen für soziale Berufe auch für den Erlass von Prüfungsordnungen.