Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004
§ 96 SchulG BE – Bezeichnung
Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 96 SchulG BE verweisen
- § 126 SchulG BE – Ordnungswidrigkeiten
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