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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 126 SchulG BE – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,
  • 2. ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet oder beim weiteren Betrieb gegen die Grundsätze der Genehmigung nach § 98 verstößt,
  • 3. eine nach § 102 Abs. 2 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder nach § 104 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen,
  • 4. der Bestimmung des § 96 zuwiderhandelt oder
  • 5. als Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter den Bestimmungen über die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung oder an der vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 44 genannten Personen dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderzuhandeln.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 das Bezirksamt.