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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 97 SchulG BE – Ersatzschulen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.