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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 95 SchulG BE – Schulgestaltung und Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß § 102 Abs. 2 und 3.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz). Auf ergänzende Betreuungsangebote an Ersatzschulen einschließlich Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 14 und die nach § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95 SchulG BE verweisen

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