Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1. Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
- 2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die technisch-organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,
- 3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
- 4. die Aufbewahrungsfristen,
- 5. ihre Löschung,
- 6. die Datensicherung,
- 7. das Verfahren der Akteneinsicht,
- 8. Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,
- 9. die Einzelheiten zu Art und Umfang der gemäß § 64a automatisiert zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
- 10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und
- 11. Art und Umfang der Daten, die nach § 64 Absatz 8 verarbeitet werden,
- 12. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und der Schulaufsichtsbehörde während der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach § 64a Absatz 8 und Absatz 11 Satz 1 Nummer 2,
- 13. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und Jugendbehörden zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 8a und der Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 11 Satz 1 Nummer 3,
- 14. Art und Umfang der Daten sowie spezifische technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,
- 15. die Verarbeitung von zur Identifikation und Authentifizierung von Nutzerinnen und Nutzern erforderlichen Daten im informationstechnischen System gemäß § 64c,
- 16. die Bereitstellung der im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Fachverfahren nach § 64c und § 64d,
- 17. die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge,
- 18. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachverfahren nach § 64d und
- 19. den Einsatz von KI-Systemen nach § 64e.