Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 66 SchulG BE – Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  • 1. Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
  • 2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die technisch-organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,
  • 3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
  • 4. die Aufbewahrungsfristen,
  • 5. ihre Löschung,
  • 6. die Datensicherung,
  • 7. das Verfahren der Akteneinsicht,
  • 8. Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,
  • 9. die Einzelheiten zu Art und Umfang der gemäß § 64a automatisiert zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  • 10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und
  • 11. Art und Umfang der Daten, die nach § 64 Absatz 8 verarbeitet werden,
  • 12. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und der Schulaufsichtsbehörde während der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach § 64a Absatz 8 und Absatz 11 Satz 1 Nummer 2,
  • 13. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und Jugendbehörden zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 8a und der Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 11 Satz 1 Nummer 3,
  • 14. Art und Umfang der Daten sowie spezifische technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,
  • 15. die Verarbeitung von zur Identifikation und Authentifizierung von Nutzerinnen und Nutzern erforderlichen Daten im informationstechnischen System gemäß § 64c,
  • 16. die Bereitstellung der im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Fachverfahren nach § 64c und § 64d,
  • 17. die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge,
  • 18. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachverfahren nach § 64d und
  • 19. den Einsatz von KI-Systemen nach § 64e.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SchulG BE verweisen