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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 64c SchulG BE – Identitätsmanagement

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zum Identitätsmanagement, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen sowie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulbehörden durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden dürfen, soweit dies zum Zweck der Authentifizierung und Rechtevergabe bei der Bereitstellung von Diensten für die nach § 64d Absatz 1 und 2 beschriebenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Loginnamen, für die Anmeldung genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwörter, kryptografische Schlüssel und Zertifikate, E-Mailadressen, Rollen und Berechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das System erforderliche technische Nummern (ID-Nummern) verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten aus dem Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren übermittelt werden, sofern dies insbesondere für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten erforderlich ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben dienen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64c SchulG BE verweisen