Über das neu eingeführte Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Verfahrens vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben.
SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004
§ 64b SchulG BE – Evaluationsbericht
Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.