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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 94 SchulG BE – Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu unterstützen.