Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für
- 1. die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
- 2. das Französische Gymnasium (Lycée Français),
- 3. die Eliteschulen des Sports,
- 4. die Staatliche Europa-Schule Berlin,
- 5. die Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin,
- 6. das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
- 7. Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,
Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.