An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.
SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004
§ 92 SchulG BE – Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen
Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.