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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 92 SchulG BE – Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.