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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 19 RPflG – Aufhebung von Richtervorbehalten

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

  • 1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
  • 2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
  • 3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
  • 4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
  • 5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
  • 6. die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 RPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 RPflG

7 Entscheidungen zitieren § 19 RPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 305/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des …
  • BGH, Beschl. v. 13.05.2026 – IV ZB 26/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.
  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 33 Wx 153/24 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Hält ein Sachverständiger die Einvernahme von Kontaktpersonen des Erblassers zur Beurteilung der Testierfähigkeit für erforderlich, muss das Nachlassgericht den Sachverständigen zur Befragung der Zeugen zuziehen und ihm Gelegenheit geben, selbst Fragen an die Zeugen zu stellen (Anschluss an: OLG München, Beschluss vom 14.01.2020, 31 Wx 466/19). (Rn. 11) 2. Dem Nachlassgericht fehlt die …
  • BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 233/13 · 12. Zivilsenat

    Betreuervergütung: Pauschalvergütung bei Betreuerbestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis; Ende des maßgeblichen Zeitraums nach Abschluss der Aufgabe oder nach gerichtlicher Aufhebung der Betreuung

  • BGH, Beschl. v. 05.01.2011 – XII ZB 240/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist . 2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers .
  • BGH, Beschl. v. 22.07.2026 – IV ZB 30/25 · 4. Zivilsenat

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