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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 9 RDG – Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

(1) Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 RDG verweisen

  • § 16 RDG – Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 17 RDG – Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
  • § 18 RDG – Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
  • § 20 RDG – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 9 RDG

3 Entscheidungen zitieren § 9 RDG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – II ZB 11/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • BGH, Urt. v. 15.05.2025 – III ZR 417/23 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat …
  • BSG, Urt. v. 18.09.2014 – B 14 AS 5/14 R (amtliche Veröffentlichung) · 14. Senat

    Leitsatz: Kosten für eine rechtmäßige Verbandsvertretung können notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sein, wenn sie in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzeln und das Verbandsmitglied eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (Fortführung von BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R = BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6).

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