Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
§ 15b RDG – Betrieb ohne Registrierung
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.