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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 15b RDG – Betrieb ohne Registrierung

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15b RDG verweisen

  • § 9 RDG – Untersagung von Rechtsdienstleistungen
  • § 18 RDG – Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung