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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 15a RDG – Statistik

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.