RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
§ 15a RDG – Statistik
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.
Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.