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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 17 RDG – Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

(1) Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:

  • 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
  • 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
  • 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
  • 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
  • 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
  • 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.

Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.