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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 6 RDG – Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 RDG verweisen

  • § 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
  • § 7 RDG – Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
  • § 9 RDG – Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Rechtsprechung zu § 6 RDG

Eine Entscheidung zitiert § 6 RDG.

  • OLG München, Urt. v. 06.06.2024 – 29 U 4041/19 Kart · 29. Senat

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreise mittelschwerer und schwerer LKW

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