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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 7 PolG NRW – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),

Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),

Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes),

Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PolG NRW verweisen

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