Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 7 PolG BW – Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 PolG BW verweisen
- § 8 PolG BW – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- § 9 PolG BW – Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
- § 32 PolG BW – Elektronische Aufenthaltsüberwachung
- § 47 PolG BW – Datenabgleich
- § 47a PolG BW – Automatisierte Datenanalyse
- § 49 PolG BW – Besondere Mittel der Datenerhebung
- § 50 PolG BW – Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
- § 52 PolG BW – Bestandsdatenauskunft
- § 53 PolG BW – Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
- § 54 PolG BW – Überwachung der Telekommunikation
- § 70 PolG BW – Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
- § 91 PolG BW – Auskunftsrecht
- § 102 PolG BW – Ersatz
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