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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 7 PolG BW – Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PolG BW verweisen

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