Der nach § 101 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 102 PolG BW – Ersatz
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 102 PolG BW verweisen
- § 103 PolG BW – Rechtsweg