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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 103 PolG BW – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. § 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.