Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. § 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 103 PolG BW – Rechtsweg
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. § 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.