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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 8 PolG BW – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 PolG BW verweisen

  • § 9 PolG BW – Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen

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