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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 74 POG RP – Bußgeldbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung oder einer aufgrund einer solchen Gefahrenabwehrverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:

  • 1. die Kreisordnungsbehörden bei Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde und der Kreisordnungsbehörden und
  • 2. die örtlichen Ordnungsbehörden bei den von ihnen erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.

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