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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 73 POG RP – Aufhebung durch Aufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Landesordnungsbehörde kann die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekannt zu machen und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung wirksam.