(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen
- 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
- 3. im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
- 4. den örtlichen Geltungsbereich festlegen,
- 5. soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Mitwirkung dieser Stellen angeben,
- 6. das Datum des Erlasses enthalten und
- 7. die erlassende Behörde bezeichnen.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.