Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 72 POG RP – Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen

  • 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  • 2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
  • 3. im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
  • 4. den örtlichen Geltungsbereich festlegen,
  • 5. soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Mitwirkung dieser Stellen angeben,
  • 6. das Datum des Erlasses enthalten und
  • 7. die erlassende Behörde bezeichnen.

(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 POG RP verweisen

  • § 75 POG RP – Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften