Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.
POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
§ 75 POG RP – Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.