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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 71 POG RP – Inhaltliche Grenzen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.

(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt hinreichend bestimmt sein.

(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde für das Gebiet des Landes überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 POG RP verweisen

  • § 75 POG RP – Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften