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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 94 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 94 PatG

9 Entscheidungen zitieren § 94 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Urt. v. 28.12.2015 – 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU) · 4. Senat

    Leitsatz: Unterdruckwundverband II 1. Hat der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren das angefochtene Urteil des Bundepatentgerichts aufgehoben und das Streitpatent für nichtig erklärt soweit sein Gegenstand über die im Urteilsausspruch enthaltene Fassung hinausgeht, ohne zugleich die Berufung im Übrigen zurückzuweisen, sondern im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung …
  • BPatG, Urt. v. 19.06.2015 – 4 Ni 4/14 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Systeme zur Platzierung von Material in Knochen 1. Eine Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 263 ZPO, hier die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Rahmen angegriffener Patentansprüche, kann nicht ausschließlich von einer der Klägerin beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten geltend gemacht werden und ist unzulässig, da diese zur …
  • BPatG, Beschl. v. 27.01.2021 – 12 W (pat) 45/19 · 12. Senat

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht

  • BPatG, Beschl. v. 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: Ermäßigung der Klagegebühr Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 …
  • BPatG, Beschl. v. 14.06.2016 – 35 W (pat) 416/13 · 35. Senat

    Leitsatz: G-CSF-Flüssigformulierung Seit dem Jahr 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt wesentliche Änderungen an dem technischen System für die elektronische Aktenführung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren vorgenommen. Diese Änderungen erlauben in solchen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die noch nach dem anfänglichen technischen System der elektronischen Aktenführung beim DPMA geführt …
  • BPatG, Urt. v. 15.09.2015 – 4 Ni 22/13 (EP) · 4. Senat

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

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