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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 40 NPOG NI – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den in § 39 Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist so zu dokumentieren, dass ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren. Sind die Daten gemäß § 38 Abs. 2 gekennzeichnet, so dürfen sie nur übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrechterhält. Bei der Übermittlung von Daten, die durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden, dürfen die in der Dokumentation enthaltenen Daten ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Wertende Angaben über eine Person, Daten über die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Personen sowie nach § 37 Abs. 3 übermittelte Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(3) Die Datenübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz erfolgt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz.

(4) § 5 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 NPOG NI verweisen

  • § 44 NPOG NI – Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

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