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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 41 NPOG NI – Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 NPOG NI verweisen