Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 41 NPOG NI – Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 41 NPOG NI verweisen
- § 40 NPOG NI – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung