Zum Inhalt springen
Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 37 NPOG NI – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:

  • 1. die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,
  • 2. Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und
  • 3. die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Der Antrag der Polizei muss die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 7 bis 9 entsprechend.

(3) Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs übermittelt die Polizei Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiterinnen und Begleiter, des Kraftfahrzeugs und seiner Führerin oder seines Führers sowie über mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde (Kontrollmeldung).

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 NPOG NI verweisen

  • § 30 NPOG NI – Grundsätze der Datenerhebung
  • § 32a NPOG NI – Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen
  • § 37b NPOG NI – Parlamentarische Kontrolle
  • § 38 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
  • § 39 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
  • § 40 NPOG NI – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
  • § 48 NPOG NI – Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Rechtsprechung zu § 37 NPOG NI

2 Entscheidungen zitieren § 37 NPOG NI: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden kann den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Das gilt, wenn sie hierdurch kernbereichsrelevante Informationen erlangen. Darüber hinaus kann ihre Interaktion mit einer Zielperson unter besonderen Voraussetzungen bereits als solche den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, ohne dass es noch auf den Inhalt der …
  • BVerwG, Beschl. v. 31.07.2020 – 3 B 4/20 · 3. Senat

    Leitsatz: Zur Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (hier: § 32 Abs. 6 NPOG).

Weitere Entscheidungen zu § 37 NPOG NI suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 37 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 37 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten