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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 48 NPOG NI – Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Datenerhebungen nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation über die Erhebung muss ersichtlich sein

  • 1. die zur Datenerhebung eingesetzte Maßnahme,
  • 2. die von der Maßnahme betroffenen Personen,
  • 3. Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes,
  • 4. bei Datenerhebungen nach § 33a Abs. 2 und § 33d Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
  • 5. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Dokumentation über die Löschung muss Angaben zu deren Zeitpunkt sowie über die für die Löschung verantwortliche Person enthalten. Die Dokumentationsdaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt und die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37 a erhoben wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 NPOG NI verweisen

  • § 50 NPOG NI – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte

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