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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 37a NPOG NI – Rasterfahndung

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, oder zur Abwehr von schweren Schäden für die Umwelt erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(2) Das Übermittlungsverlangen nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37a NPOG NI verweisen

  • § 30 NPOG NI – Grundsätze der Datenerhebung
  • § 37b NPOG NI – Parlamentarische Kontrolle
  • § 38 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
  • § 39 NPOG NI – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
  • § 40 NPOG NI – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
  • § 48 NPOG NI – Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

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