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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 74 MarkenG – Beweiserhebung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 74 MarkenG

5 Entscheidungen zitieren § 74 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2010 – 26 W (pat) 25/06 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POST" – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten …

  • BGH, Urt. v. 27.06.2012 – 2 StR 79/12 · 2. Strafsenat

    Betrug: Ermittlung des Vermögensschadens beim Verkauf von als Originalfelgen ausgegebenen Plagiatsfelgen

  • BPatG, Beschl. v. 26.07.2022 – 26 W (pat) 38/17 · 26. Senat

    Markenbeschwerdesache – „SILVER HORSE“ (Wort-/Bildmarke) / „POWER HORSE“ (international registrierte Wort-/Bildmarke) – Verwechslungsgefahr – komplexe Markenähnlichkeit

  • BPatG, Beschl. v. 01.10.2021 – 29 W (pat) 6/20 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs (Positionsmarke)" – keine Löschung der Marke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2017 – 26 W (pat) 63/14 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Standbeutel aus flexibler, metallisch beschichteter Kunststoff– oder Laminatfolie (dreidimensionale Marke)" – Schutzausschließungsgrund - technisch erforderliche Form

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