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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 75 MarkenG – Ladungen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 75 MarkenG

6 Entscheidungen zitieren § 75 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – I ZB 63/23 · 1. Zivilsenat

    Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Terminverlegungsantrags

  • BPatG, Beschl. v. 22.02.2017 – 26 W (pat) 55/14 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Länder, Menschen, Abenteuerreisen/Länder-Menschen-Abenteuer (Werktitel)" – Fernsehsendung als Werktitel – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft – hohe Ähnlichkeit der Kennzeichen - Nähe der beiderseitigen …

  • BPatG, Beschl. v. 20.09.2012 – 25 W (pat) 511/11 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "Choco Lofties/CHOCO-SOFTIES (Gemeinschaftsmarke)" - konkludenter Verzicht auf die Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist – Warenidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr - Entscheidungsreife der Sache – keine …

  • BPatG, Urt. v. 06.05.2025 – 7 Ni 27/23 (EP) · 7. Senat

  • BPatG, Beschl. v. 11.05.2011 – 26 W (pat) 528/10 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "officetime" – keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2010 – 27 W (pat) 235/09 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "9/11" - zur Frage der Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - keine Unterscheidungskraft

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