Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 76 MarkenG – Gang der Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 76 MarkenG

23 Entscheidungen zitieren § 76 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – I ZB 9/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Stahlschluessel Ist die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch …
  • BPatG, Beschl. v. 22.02.2017 – 26 W (pat) 55/14 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Länder, Menschen, Abenteuerreisen/Länder-Menschen-Abenteuer (Werktitel)" – Fernsehsendung als Werktitel – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft – hohe Ähnlichkeit der Kennzeichen - Nähe der beiderseitigen …

  • BPatG, Beschl. v. 15.01.2013 – 33 W (pat) 134/08 (amtliche Veröffentlichung) · 33. Senat

    Markenbeschwerdelöschungsverfahren "SUPERFUND" – Unzulässigkeit des Löschungsantrags einer gelöschten GmbH – zur Nebenintervention – zum Beteiligtenwechsel – keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – I ZB 90/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit: Gehörsrüge zur markenmäßigen Verwendung der Wortmarke POST

  • BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – I ZB 52/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Sparkassen-Rot 1. Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er …
  • BPatG, Beschl. v. 26.03.2020 – 26 W (pat) 46/17 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kirmeskind" – Freihaltungsbedürfnis - bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung - Kostenauferlegung

Weitere Entscheidungen zu § 76 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 76 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 76 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten