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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 73 MarkenG – Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 73 MarkenG

58 Entscheidungen zitieren § 73 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 22.04.2016 – 25 W (pat) 8/09 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Schokoladestäbchen III 1. Beim Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag nach §§ 54, 50 bzw. §§ 115 Abs. 1, 50 MarkenG handelt es sich um einen Popularantrag, der auf dem Allgemeininteresse an der Löschung ungerechtfertigt, d. h. entgegen bestehender Schutzhindernisse eingetragener Marken beruht. Trotz des kontradiktorischen Charakters dieses Verfahrens gilt der Amtsermittlungs- bzw. …
  • BPatG, Beschl. v. 23.05.2017 – 25 W (pat) 94/14 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "REALFUNDUS/Realfundus (Unternehmenskennzeichen)" – Widerspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung – zu den Voraussetzungen für den bundesweiten Untersagungsanspruch – zur Abrufbarkeit eines Internetangebots – Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlen eines bundesweiten …

  • BGH, Beschl. v. 01.06.2011 – I ZB 52/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Maalox/Melox-GRY 1. Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht …
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2010 – 26 W (pat) 25/06 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POST" – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten …

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2026 – I ZB 58/25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: OBI-Orange 1. Bei Waren oder Dienstleistungen, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann (hier: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln), zählt die Gesamtbevölkerung zu dem angesprochenen Verkehr. 2. Im Löschungsverfahren kann der vom Markeninhaber durch ein demoskopisches Gutachten (zunächst) erbrachte Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch ein …
  • BPatG, Beschl. v. 26.06.2019 – 27 W (pat) 59/17 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "GlamHair" – fehlende Unterscheidungskraft – zur Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens – Erfordernis von Indizien

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